§ 4 GesV

Vollzug der Internationalen Gesundheitsvorschriften

(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind

1.

zuständig für den Vollzug des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen,

2.

benannte Stellen nach § 8 Abs. 9 Satz 3 IGV-DG.

 2Soweit sie nicht Gesundheitsamt sind, beteiligen sie das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

(2) Abweichend von Abs. 1

1.

sind die Gesundheitsämter zuständiger hafenärztlicher Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 IGV-DG,

2.

ist die Regierung der Oberpfalz zuständig nach § 7 Abs. 1 IGV-DG,

3.

ist das LGL zuständig nach § 4 Abs. 2 IGV-DG und

4.

ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes sowie zuständig nach § 8 Abs. 7 Satz 1 und § 13 Abs. 7 Satz 1 IGV-DG.

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