§ 4a GesV
Form der Anträge auf Erstattung nach
1 Antragsteller haben Anträge nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention betriebene Portale1 zu übermitteln. 2§ 56 Abs. 11 Satz 3 IfSG bleibt unberührt.
Fußnote(n):
- 1
- https://www.verdienstausfall-corona.bayern/ und https://www.elternhilfe-corona.bayern/.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.