§ 4a GesV

Form der Anträge auf Erstattung nach

1 Antragsteller haben Anträge nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention betriebene Portale1 zu übermitteln. 2§ 56 Abs. 11 Satz 3 IfSG bleibt unberührt.

Fußnote(n):

1
https://www.verdienstausfall-corona.bayern/ und https://www.elternhilfe-corona.bayern/.

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