Art. 48 GLKrWG
Amtshindernisse, Amtsverlust, Nachrücken
(1) 1Eine in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählte Person kann ihr Amt nicht antreten, ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied, eine Kreisrätin oder ein Kreisrat verliert ihr oder sein Amt
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bei Verlust der Wählbarkeit,
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bei Verweigerung der Eidesleistung oder des Ablegens des Gelöbnisses,
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in den Fällen des Art. 31 Abs. 3 GO oder des Art. 24 Abs. 3 LKrO; das gilt nicht bei der Wahl zur weiteren Bürgermeisterin oder zum weiteren Bürgermeister oder zur Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats.
2Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 rückt ein Listennachfolger nach.
(2) 1Eine zur ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister gewählte Person kann in den Fällen des Art. 34 Abs. 5 GO ihr Amt nicht antreten. 2In diesem Fall findet eine Neuwahl entsprechend Art. 44 statt.
(3) 1Der Wahlausschuss stellt ein Amtshindernis oder die Ablehnung der Übernahme des Amts fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers. 2Ist die Amtszeit des Wahlausschusses beendet, stellt der Gemeinderat oder der Kreistag ein Amtshindernis, einen Amtsverlust oder die Niederlegung des Amts fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers. 3Für den Listennachfolger gilt Art. 47 Abs. 2 entsprechend.
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