Art. 9 GLKrWG

Wahltag

(1) Wahlen finden an einem Sonntag statt.

(2) 1Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden jeweils an einem Sonntag im Monat März statt. 2Die Staatsregierung setzt spätestens sechs Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahlen fest.

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