§ 10 GLKrWO

Niederschriften

(1) 1Über die Verhandlungen der Wahlorgane fertigen die Schriftführer eine gesonderte Niederschrift für jede Wahl. 2Übernimmt der Wahlvorstand die Geschäfte des Briefwahlvorstands, fertigt er nur eine Niederschrift für die Urnen- und die Briefwahl.

(2) Die Beschlüsse sind mit Ausnahme der Beschlüsse über die Gültigkeit der Stimmzettel, der Wahlbriefe und der Wahlscheine in die Niederschrift aufzunehmen; soweit sie nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben.

(3) 1Niederschriften des Wahlausschusses sind vom Schriftführer und vom Wahlleiter, die Niederschriften der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen; bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage können sie in elektronischer Form erstellt und ausgedruckt werden. 2Verweigern Mitglieder die Unterschrift, ist das unter Angabe des Grundes zu vermerken.

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