§ 101 GLKrWO
Anlagen
1Die beiliegenden Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. 2Sie sind verbindlich, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt. 3Eine Abänderung der Bezeichnungen Gemeinde und erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister entsprechend den Regelungen in der Gemeindeordnung ist zulässig.
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