§ 2 GLKrWO
Wahlehrenamt
Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen
- 1.
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Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
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Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,
- 3.
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Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
- 4.
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Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
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