§ 20 GLKrWO

Berichtigung der Wählerverzeichnisse

(1) 1Die Wählerverzeichnisse können von Amts wegen bis zu deren Abschluss, bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auch noch nach deren Abschluss, berichtigt werden. 2Als Berichtigung gilt nicht der Eintrag eines Vermerks über die Ausstellung eines Wahlscheins. 3Wird eine Eintragung gestrichen, ist die betroffene Person hierüber, soweit möglich, zu benachrichtigen.

(2) 1Alle nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorgenommenen Berichtigungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der Bediensteten, die die Berichtigungen vorgenommen haben, zu versehen. 2Im automatisierten Verfahren genügt an Stelle der Unterschrift ein Hinweis auf die verantwortlichen Bediensteten.

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