§ 31 GLKrWO

Form und Inhalt der Stimmzettel

(1) 1Die Form und der Inhalt der Stimmzettel bestimmen sich nach den amtlichen Stimmzettelmustern, den zugelassenen Wahlvorschlägen und den Vorschriften dieser Verordnung. 2Die Wahlvorschläge erhalten auf dem Stimmzettel die gleiche Reihenfolge wie in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge. 3Die Stimmzettel müssen die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen; der Tag der Geburt, das Geschlecht, die Straße und die Hausnummer dürfen nicht angegeben werden. 4Bei mehrfach aufzuführenden Personen wird der Name wiederholt.

(2) Bei Nachholungswahlen, bei Wiederholungswahlen und bei Nachwahlen werden zwischenzeitlich eingetretene Änderungen bei den Angaben zu den sich bewerbenden Personen auf Antrag des Beauftragten für den Wahlvorschlag, der bis 18 Uhr des 31. Tags vor dem Wahltag beim Wahlleiter eingegangen sein muss, vom Wahlleiter auf den neuesten Stand gebracht.

(3) Bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen ist auf dem Stimmzettel auf die den wählenden Personen zustehende Stimmenzahl hinzuweisen.

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