§ 33 GLKrWO
Wahlunterlagen bei Zusammentreffen mehrerer Wahlen
(1) 1Sind Gemeinderatswahlen, Bürgermeisterwahlen, Kreistagswahlen oder Landratswahlen verbunden, müssen sich die Stimmzettel für alle Wahlen durch ihre Farbe deutlich unterscheiden. 2Die Farben bestimmt das Landratsamt.
(2) 1Treffen Gemeinde- und Landkreiswahlen mit einer anderen Wahl oder einer Abstimmung zusammen, müssen sich die Stimmzettel, die Wahlscheine, die Stimmzettelumschläge und die Merkblätter für die Gemeinde- und Landkreiswahlen durch ihre Farbe und durch Aufdruck der Bezeichnung der Wahl oder der Abstimmung von denen der anderen Wahl oder der Abstimmung deutlich unterscheiden; ein entsprechender Aufdruck ist auch auf den Wahlbriefumschlägen anzubringen. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann die Farbe der Wahlunterlagen für die Gemeinde- und Landkreiswahlen oder der Abstimmungsunterlagen bestimmen.
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