§ 43 GLKrWO

Angaben in den Wahlvorschlägen

1Ein Wahlvorschlag muss enthalten:

1.

das Kennwort des Wahlvorschlags, wobei Kurzbezeichnungen, bei denen der Name eines Wahlvorschlagsträgers nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, ausreichen; wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligten Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort; enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeister- oder Landratswahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort,

2.

bei organisierten Wählergruppen einen Nachweis über die Organisation, falls sie als organisiert behandelt werden soll,

3.

Angaben zum Beauftragten und seiner Stellvertretung, falls solche bezeichnet wurden:

a)

Familienname und Vorname,

b)

Anschrift,

c)

bei Landkreiswahlen die Bescheinigung der Gemeinde über deren Wahlrecht,

4.

Angaben zu den sich bewerbenden Personen und zu den Ersatzleuten, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat:

a)

Familienname und Vorname; zulässig ist die Angabe akademischer Grade,

b)

Tag der Geburt und Geschlecht,

c)

Beruf oder Stand,

d)

kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen, insbesondere ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags,

e)

die Anschrift mit amtlichem Namen des Gemeindeteils, falls dieser in den Stimmzettel mit aufgenommen werden soll,

f)

die Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,

g)

die Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

h)

eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit

aa)

bei der Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,

bb)

bei Landkreiswahlen;

zuständig ist jede Gemeinde, in der die sich bewerbende Person eine Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,

i)

eine Bescheinigung der Gemeinde, dass die sich bewerbende Person nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

aa)

bei Gemeindewahlen, wenn die sich bewerbende Person in der Gemeinde, in der sie sich bewirbt, weder ihre alleinige Wohnung noch ihre Hauptwohnung hat,

bb)

bei Landkreiswahlen;

zuständig ist die Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, bei Personen ohne Wohnung die letzte Wohnsitzgemeinde; die Bescheinigung darf für Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur einmal ausgestellt werden,

k)

bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl die Angabe sämtlicher Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung,

l)

bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl Angaben darüber, welche Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind,

5.

Angaben zu den Unterzeichnern des Wahlvorschlags:

a)

Familienname und Vorname,

b)

Anschrift,

c)

bei Landkreiswahlen die Bescheinigung der Gemeinde über deren Wahlrecht.

 2Weitere Angaben sind nicht zulässig.

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