§ 47 GLKrWO

Mängelbeseitigung

(1) Erklärt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig, sind folgende Mängel des Wahlvorschlags bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses behebbar:

1.

fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,

2.

fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

3.

fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über die Wählbarkeit und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit,

4.

fehlende Erklärungen von Personen, deren Name auf mehreren Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl enthalten ist, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden oder ob sie bei der Wahl zum Bürgermeister oder zum Landrat als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten wollen,

5.

die Unvollständigkeit eines Wahlvorschlags infolge ausgeschiedener sich bewerbender Personen,

6.

fehlende Erklärungen von Wahlberechtigten, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet oder unterstützt haben, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden,

7.

bei Landkreiswahlen fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über das Wahlrecht der Unterzeichner von Wahlvorschlägen sowie der Beauftragten und deren Stellvertretung,

8.

die fehlende Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, falls ein Mehrfachauftreten festgestellt wird,

9.

unwirksame oder fehlende Unterschriften auf Wahlvorschlägen und auf Niederschriften,

10.

bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl unrichtige Angaben zur mehrfachen Aufführung sich bewerbender Personen.

(2) Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.

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