§ 50 GLKrWO
Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig ist ein Wahlvorschlag,
- 1.
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wenn er nicht rechtzeitig eingereicht worden ist,
- 2.
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wenn er nicht von der vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigter persönlich unterzeichnet ist,
- 3.
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wenn sich die erforderliche Zahl von Wahlberechtigten nicht wirksam in die Unterstützungsliste eingetragen hat,
- 4.
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wenn die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nicht beigebracht ist oder sie nicht die vorgeschriebenen Angaben und Unterschriften enthält,
- 5.
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wenn der Niederschrift die Anwesenheitsliste nicht beigefügt ist,
- 6.
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wenn auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass
- a)
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zur Aufstellungsversammlung nicht ordnungsgemäß geladen wurde,
- b)
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die Aufstellungsversammlung nicht beschlussfähig war, weil an der Abstimmung nicht mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilgenommen haben, oder
- c)
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die Unterzeichner der Niederschrift nicht an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben oder
- d)
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bei der Wahl der sich bewerbenden Personen das vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet wurde,
- 7.
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wenn die sich bewerbende Person bei Bürgermeister- oder Landratswahlen nicht wählbar ist,
- 8.
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wenn bei Bürgermeister- und Landratswahlen die vorgeschriebenen Erklärungen der sich bewerbenden Person fehlen,
- 9.
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wenn bei Bürgermeister- und Landratswahlen die als Bewerber oder Bewerberin aufgestellte Person erklärt, dass sie sich nicht auf diesem Wahlvorschlag bewerben will,
- 10.
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wenn bei Bürgermeister- oder Landratswahlen die erforderliche Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Person fehlt,
- 11.
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wenn bei Landkreiswahlen für die vorgeschriebene Zahl der Unterzeichner der Wahlvorschläge die Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht fehlen,
- 12.
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wenn sich bei einem festgestellten Mehrfachauftreten der Wahlvorschlagsträger für einen anderen Wahlvorschlag entschieden hat,
- 13.
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wenn bei einem festgestellten Mehrfachauftreten die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, nicht rechtzeitig vorgelegt wurde oder sich widersprechende Mitteilungen abgegeben werden.
(2) 1Teilweise ungültig ist ein Wahlvorschlag,
- 1.
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soweit darin nichtwählbare Personen aufgeführt sind,
- 2.
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soweit die sich bewerbenden Personen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
- 3.
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soweit er mehr sich bewerbende Personen enthält, als ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind; sie werden Ersatzleute, soweit dies dem erkennbaren Willen der Aufstellungsversammlung entspricht,
- 4.
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soweit sich bewerbende Personen mehr als dreifach aufgeführt sind,
- 5.
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soweit auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass die mehrfache Aufführung sich bewerbender Personen nicht dem Ergebnis der Abstimmung entspricht,
- 6.
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soweit bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen die vorgeschriebenen Erklärungen der sich bewerbenden Personen fehlen,
- 7.
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soweit bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen erforderliche Bescheinigungen der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Personen fehlen,
- 8.
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soweit bei Landkreiswahlen die Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht der Beauftragten und deren Stellvertretung fehlen.
2Satz 1 gilt für Ersatzleute entsprechend.
(3) Bei der Prüfung formaler Anforderungen an wahlrechtliche Erklärungen ist im Zweifel auf den erkennbaren Willen der Erklärenden abzustellen.
(4) 1Ein ungültiger Wahlvorschlag ist im Ganzen zurückzuweisen. 2In einem teilweise ungültigen Wahlvorschlag sind die ungültigen Eintragungen zu streichen. 3Die Streichungen sind zu beurkunden.
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