§ 6 GLKrWO

Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände

(1) 1Die Wahlvorstände treten rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung im Abstimmungsraum zusammen. 2Die Briefwahlvorstände treten in den von der Gemeinde zugewiesenen und geeignet ausgestatteten Räumen zusammen. 3Die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher leiten die Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.

(2) 1Während der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe müssen mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher, der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertretung, anwesend sein. 2Bei der Ermittlung und der Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands anwesend sein. 3Fehlende Mitglieder sind namens der Gemeinde vom Wahlvorsteher oder vom Briefwahlvorsteher durch Wahlberechtigte der Gemeinde zu ersetzen.

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