§ 67 GLKrWO

Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen

1Die Gemeinde soll im Benehmen mit der Leitung kleinerer Krankenhäuser, kleinerer Alten- oder Pflegeheime und von Klöstern zulassen, dass dort anwesende Stimmberechtigte, die einen gültigen Wahlschein haben, vor einem beweglichen Wahlvorstand abstimmen. 2Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich dazu mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln in die Einrichtung. 3 § 66 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

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