§ 76 GLKrWO
Stimmvergabe bei Mehrheitswahl
(1) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, kann die stimmberechtigte Person die auf dem Stimmzettel vorgedruckten sich bewerbenden Personen dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder die Namen der sich bewerbenden Personen in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnet.
(2) Die stimmberechtigte Person kann Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügt.
(3) 1Nimmt die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag durch Kennzeichnung in der Kopfleiste unverändert an, vergibt sie ihre Stimmen in der Reihenfolge von oben nach unten an die sich bewerbenden Personen. 2Enthält der Wahlvorschlag weniger sich bewerbende Personen, als ihr Stimmen zustehen, verzichtet die stimmberechtigte Person auf ihre weiteren Stimmen.
(4) Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht sie einzelne Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen.
(5) 1Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, gibt sie aber zugleich einzelnen sich bewerbenden oder handschriftlich ergänzten Personen Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfl eiste nicht als Vergabe von Stimmen, wenn die stimmberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. 2Hat sie ihre Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. 3Diese kommen den nicht gekennzeichneten sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der von der stimmberechtigten Person gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute.
(6) Liegt kein gültiger Wahlvorschlag vor, vergibt die stimmberechtigte Person ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.
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