Art. 108 GO

Sinn der staatlichen Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.