Art. 23 GO

Ortsrecht

1Die Gemeinden können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. 2Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen (Art. 24 Abs. 2) und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. 3In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.

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