Art. 38 GO
Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen
(1) 1 Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. 2Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre Befugnisse beschränkt.
(2) 1Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 2Die Erklärungen sind durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister oder ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. 3Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Gemeindebediensteten unterzeichnet werden. 4Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.
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