Art. 60a GO
Ortssprecherinnen und Ortssprecher
(1) 1In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Ortssprecherin oder einen Ortssprecher wählt. 2Ein Antrag ist nicht erforderlich, falls der Gemeinderat die Wahl einer Ortssprecherin oder eines Ortssprechers beschließt oder durch Satzung bestimmt. 3Art. 51 Abs. 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. 4Die Amtszeit der Ortssprecherin oder des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats. 5Die Amtszeit endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister entscheiden, die Ortssprecherwahl durch briefliche Abstimmung durchzuführen. 2In diesem Fall hat die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister bekannt zu machen, dass eine Ortssprecherwahl stattfindet. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass alle Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen von Amts wegen ohne Antrag erhalten, bis wann die wahlberechtigten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger Wahlvorschläge bei der Gemeinde einreichen können und bis wann die Wahlbriefe spätestens bei der Gemeinde eingehen müssen. 4Ferner sind Ort und Zeit der Auszählung bekanntzugeben. 5Vor Versand der Briefwahlunterlagen hat die Gemeinde zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind und sich zur Wahl stellen. 6Die Wahl findet ohne Bindung an die Wahlvorschläge statt.
(3) 1Ortssprecherinnen und Ortssprecher können an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen. 2Der Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränken.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für den Gemeindeteil ein Bezirksausschuss nach Art. 60 Abs. 2 besteht.
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