Art. 83 GO

Art und Umfang der Entschädigung

(1) 1Die Entschädigung ist in Geld durch Zahlung eines einmaligen Betrags zu leisten. 2Die Berechtigten können verlangen, in Grundstücken entschädigt zu werden, wenn

1.

sie zur Sicherung ihrer Berufs- und Erwerbstätigkeit darauf angewiesen sind,

2.

das der Gemeinde zugemutet werden kann und

3.

andere Vorschriften einer Entschädigung in Grundstücken nicht entgegenstehen.

 3Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücke besteht nicht.

(2) 1Als Grundlage einer angemessenen Entschädigung gilt im allgemeinen der Wert des Fünfundzwanzigfachen des durchschnittlichen jährlichen Reinertrags der Nutzungen, die in den der Ablösung oder Aufhebung unmittelbar vorhergehenden 15 Jahren gezogen worden sind oder bei ungehinderter rechtmäßiger Ausübung des Rechts hätten gezogen werden können. 2Für die vereinbarte Ablösung gilt Entsprechendes.

(3) Über die Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

(4) 1Waldgenossenschaften, die im Zusammenhang mit der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten als Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet wurden, können aufgelöst werden, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Die Rechtsverhältnisse bestehender Waldgenossenschaften, insbesondere ihre Aufgaben, die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, ihre Auflösung und die Aufsicht werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration geregelt.

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