§ 6 GrSO
Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule
(1) 1In den Jahrgangsstufen 3 und 4 führt die Grundschule Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren durch; Lehrkräfte mit Erfahrung an weiterführenden Schulen sollen zu den Informationsveranstaltungen hinzugezogen werden. 2Den Erziehungsberechtigten wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten. 3Dabei werden die Erziehungsberechtigten auch umfassend über die Angebote des schulischen Bildungssystems und dessen An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens informiert.
(2) Am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 eine Zwischeninformation zum Leistungsstand, die die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und – soweit erforderlich – einen Hinweis gemäß § 15 Abs. 6 Satz 3 enthält.
(3) 1Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Grundschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis. 2Das Übertrittszeugnis stellt fest, für welche Schulart die Schülerin oder der Schüler geeignet ist; es gilt nur für den Übertritt im jeweils folgenden Schuljahr. 3Das Übertrittszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 4Ordnungsmaßnahmen werden im Übertrittszeugnis nur aus besonderem Anlass aufgeführt.
(4) 1Das Übertrittszeugnis enthält die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht, die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern, eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung und – soweit erforderlich – einen Hinweis entsprechend § 15 Abs. 6 Satz 3. 2Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten wird im Übertrittszeugnis die Jahresfortgangsnote im Fach Musik ausgewiesen, wenn die Schülerin oder der Schüler in ein musisches Gymnasiums aufgenommen werden soll.
(5) 1Die Eignung für einen weiterführenden Bildungsweg wird in der zusammenfassenden Beurteilung festgestellt. 2Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt. 3Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.
(6) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann auch bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen. 2Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums oder der Realschule setzt für diese Schülerinnen und Schüler voraus, dass sie eine angemessene Zeit vor der Ausgabe des Übertrittszeugnisses nach Abs. 3 den Unterricht im Fach Deutsch besucht haben.
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