§ 7 GrSO
Einrichtung von Klassen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften
(1) 1Das Staatliche Schulamt bildet im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien die Klassen nach pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. 2In Schulverbünden gilt dies für die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator entsprechend.
(2) 1In jahrgangskombinierten Klassen wird jahrgangsstufenübergreifend unterrichtet. 2Zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots kann das Staatliche Schulamt auch für Jahrgangsklassen in Pflichtfächern jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht anordnen. 3Abweichend von Satz 2 entscheidet über die Einrichtung von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht in dem Pflichtfach Religionslehre und den Wahlpflichtfächern Ethik und Islamischer Unterricht die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der amtlichen Vorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung. 4Über die Einrichtung von klassenübergreifendem Unterricht in Pflichtfächern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) 1Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen können klassen- und jahrgangsstufenübergreifend und auch nur für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. 2Über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz.
(4) 1Der Besuch von Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 2Über den Ausschluss vom Besuch einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Besonderer Förderunterricht kann insbesondere eingerichtet werden für Schülerinnen und Schüler
- 1.
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mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens,
- 2.
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mit besonderem Förderbedarf.
(6) Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Grundschule kann eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird.
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