§ 4 (GrStAnerkV)
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft5).
(2) Einzelanerkennungsbescheinigungen, die auf Grund des bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Grundsteuerrechts ausgestellt worden sind, gelten weiter.
(3) Einer Einzelanerkennung nach § 3 bedarf es nicht, wenn ein Erlaß der Grundsteuer nach § 26a Nr. 3 GrStG a.F. für die Zeit vor dem 1. Januar 1974 gewährt worden ist.
Fußnote(n):
- 5)
- Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 9. Dezember 1975 (GVBl. S. 393)
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