Art. 8 GSG
Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
- 1.
-
bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,
- 2.
-
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.