Art. 9 GSG
Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
- 1.
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bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags und des Geländes des Maximilianeums die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,
- 2.
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im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.
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