§ 12 GSO

Gliederung

(1) 1Das Gymnasium gliedert sich in die Unterstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 7, die Mittelstufe mit den Jahrgangsstufen 8 bis 10 und die Oberstufe. 2Die Einführungsphase der Oberstufe ist die Jahrgangsstufe 11 oder die Einführungsklasse nach § 7 Abs. 2. 3Die Qualifikationsphase der Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13.

(2) 1Am Abendgymnasium und am Kolleg ist die Jahrgangsstufe I die Einführungsphase; die Jahrgangsstufen II und III bilden die Qualifikationsphase. 2Am Abendgymnasium wird ein einjähriger Vorkurs eingerichtet; am Kolleg kann ein einjähriger Vorkurs eingerichtet werden, der in zwei halbjährige Kurse geteilt werden kann. 3Die Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 des Gymnasiums gelten auch für die Jahrgangsstufen I bis III des Abendgymnasiums bzw. Kollegs, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

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