§ 7 GSO
Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 oder 11
(1) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Abschlussprüfung über den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule entfällt die Aufnahmeprüfung bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 11, falls im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern ein Notendurchschnitt von 1,5 oder besser erreicht wurde. 2Bei einem Notendurchschnitt von 2,5 oder besser beschränkt sich die Aufnahmeprüfung bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 auf die Kernfächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache; sie entfällt bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 10. 3Die Probezeit entfällt jeweils. 4Die Nachholfrist für die zweite Fremdsprache beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr. 5Die zweite Fremdsprache kann durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt zwölf Wochenstunden belegt wird. 6Für die Fächer Chemie, Informatik und Wirtschaftsinformatik gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann für geeignete Absolventinnen und Absolventen der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittelschule mit mittlerem Schulabschluss Einführungsklassen einrichten. 2Der erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse berechtigt zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums. 3Die Stundentafel ergibt sich aus Anlage 7. 4Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein Durchschnitt aus den Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik von 2,00 oder besser im Abschlusszeugnis oder ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird.
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