§ 6 GSO
Aufnahmeprüfung, Probezeit
(1) 1Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und ggf. mündlich bzw. praktisch durchgeführt. 2Schriftliche Arbeiten sind in den Kernfächern zu fertigen. 3Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe des Gymnasiums. 4Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. 5Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung für die Jahrgangsstufe 6 oder höher kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.
(3) 1In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen ist. 2Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers getroffen. 3Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(4) 1Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. 2Sie kann aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. 3Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen den Vorrückungsbestimmungen.
(5) 1Die in den Ausbildungsabschnitt 12/1 fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in den nach Anlage 5 bzw. Anlage 6 belegungspflichtigen Kursen höchstens dreimal, darunter in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie der verpflichtend zu belegenden fortgeführten Fremdsprache 1 höchstens einmal, weniger als 5 Punkte – in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt – als Halbjahresleistung erzielt hat. 2Die Leistungen im Fach Sport bleiben dabei unberücksichtigt, wenn es nicht als Leistungsfach belegt wird. 3Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig; bei nicht bestandener Probezeit wird die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 11 zurückverwiesen.
(6) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei ausreichendem Leistungsstand in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler.
(7) Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die Jahrgangsstufe 12 oder 13 aufgenommen werden wollen, kann die oder der Ministerialbeauftragte Einzelregelungen treffen.
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