§ 5 GSO

Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe

(1) 1Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. 2§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. 3Die Aufnahme in einen höheren Ausbildungsabschnitt als 12/1 ist, abgesehen vom Fall des § 6 Abs. 7, nur zulässig, wenn Zeugnisse über die niedrigeren Ausbildungsabschnitte vorliegen.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 entfallen Aufnahmeprüfung und Probezeit bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums, wenn in der Jahrgangsstufe 5 oder 6 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule

1.

die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt wurde und

2.

der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik 2,00 oder besser beträgt.

 2Dies gilt nur in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr.

(3) Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen im nächstfolgenden Schuljahr nicht zur Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe eines Gymnasiums zugelassen werden.

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