§ 18 GSO
Wahl der Fächer und des Wissenschaftspropädeutischen Seminars
(1) 1Die Fächer werden aus den drei Aufgabenfeldern (sprachlich-literarisch-künstlerisch, gesellschaftswissenschaftlich und mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch) gewählt; ferner ist ein Wissenschaftspropädeutisches Seminar zu wählen; Sport ist zu belegen (Anlagen 3, 4 und 5). 2Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6 maßgebend.
(2) Für Belegung und Wahl der Fächer Kunst, Musik und Sport als Abiturprüfungsfächer mit besonderer Fachprüfung gelten folgende Voraussetzungen:
- 1.
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Im Fach Kunst, Musik bzw. Sport wurden der Schülerin oder dem Schüler im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 11 mindestens befriedigende Leistungen bescheinigt.
- 2.
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Im Fach Musik hat die Schülerin oder der Schüler darüber hinaus angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf. Gesang) nachgewiesen.
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