§ 17 GSO
Wahl des Kursprogramms und der Abiturprüfungsfächer
(1) 1Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 wird das Kursprogramm aus den Anlagen 3 und 4 unter Berücksichtigung der Belegungsverpflichtung (Anlage 5) in der Jahrgangsstufe 11 spätestens bis zum 15. April gewählt; am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6 maßgebend. 2Können aus schulischen Gründen bestimmte Kurskombinationen nicht ermöglicht werden, teilen dies die Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren den Betroffenen unverzüglich mit und fordern sie zu einer neuen Festlegung innerhalb angemessener Frist auf.
(2) 1Die getroffenen Wahlentscheidungen sind für die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Qualifikationsphase verbindlich. 2In Ausnahmefällen kann die Kurswahl mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters in den ersten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/1 sowie zum Ausbildungsabschnitt 13/1 geändert werden. 3In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Abwahl von Kursen, die die Belegungsverpflichtung gemäß Anlage 5 überschreiten, genehmigen. 4Nach Satz 3 abgewählte Kurse gelten als für das gesamte Schuljahr nicht belegt.
(3) 1 Die schriftlichen Abiturprüfungsfächer werden in der Jahrgangsstufe 13 spätestens bis zum 31. Januar gewählt. 2Bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die mündlichen Abiturprüfungsfächer gewählt. 3Hiervon abweichend gilt für die Wahl der besonderen Fachprüfung in den Fächern Kunst, Musik und Sport, welche jeweils die Wahl als Leistungsfach voraussetzt (Anlagen 3 und 5), der in Abs. 1 Satz 1 genannte Zeitpunkt.
(4) 1Die Wahl der Abiturprüfungsfächer ist so zu treffen, dass die Zahl der nach Anlage 10 bzw. § 53 verpflichtend einzubringenden Halbjahresleistungen die Zahl 40 nicht übersteigt. 2Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 11 maßgebend.
(5) 1Wird das Leistungsfach Kunst, Musik oder Sport gewählt und wird eine Schülerin oder ein Schüler in Jahrgangsstufe 12 durch einen Unfall oder eine Krankheit auf Dauer daran gehindert, die geforderten praktischen Leistungen der besonderen Fachprüfung in einem dieser Fächer zu erbringen, soll sie oder er ein neues Leistungsfach wählen. 2Im Übrigen und wenn ein Ereignis dieser Art in Jahrgangsstufe 13 eintritt, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Regelung. 3Die oder der Ministerialbeauftragte kann insoweit erforderliche Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 45 BaySchO gewähren.
(6) 1Schülerinnen und Schüler können Religionslehre als Leistungsfach oder als einfaches Abiturprüfungsfach wählen, wenn sie in Jahrgangsstufe 11 Religionslehre besucht oder die Kenntnisse der Jahrgangsstufe 11 in Religionslehre über eine Feststellungsprüfung, im Fall der Wahl des Leistungsfaches entsprechend § 66 Abs. 3, zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 nachgewiesen haben. 2Dies gilt für Ethik entsprechend. 3Wenn das Leistungsfach im Religionsunterricht des in Jahrgangsstufe 11 besuchten Bekenntnisses nicht zustande kommt, können Schülerinnen und Schüler mit Zustimmung beider Religionsgemeinschaften auch Religionslehre einer anderen Konfession als Leistungsfach wählen. 4Bei einem Wechsel zu Religionslehre oder Ethik nach Beginn der Jahrgangsstufe 12 scheiden diese Fächer als Leistungsfächer oder einfache Abiturprüfungsfächer aus. 5War Religionslehre oder Ethik zunächst als Leistungsfach gewählt, ist bei einer nachträglichen Änderung ein neues Leistungsfach zu wählen. 6Für die Einbringungsverpflichtung ist unbeachtlich, dass das neue Leistungsfach zunächst auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt wurde.
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