§ 37 GSO

Wiederholen von Jahrgangsstufen und Rücktritt in der Qualifikationsphase

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres aus den Jahrgangsstufen 6 bis 11 in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; sie gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

(2) Schülerinnen und Schüler, die eine der Jahrgangsstufen 5 bis 11 freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.

(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

(4) 1Ein Rücktritt in die Jahrgangsstufe 11 ist bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 zulässig, dessen Ergebnisse damit verfallen. 2Im Übrigen ist ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts nicht zulässig. 3Schülerinnen und Schüler, die nach Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 oder 13/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. 4Schülerinnen und Schüler, die zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. 5Finden Schülerinnen und Schüler bei Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 13/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung. 6Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer auf dem jeweiligen Anforderungsniveau bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. 7Die Ergebnisse der Ausbildungsabschnitte 12/2 und 13/1 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden; bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist die Fortsetzung des Wissenschaftspropädeutischen Seminars mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich. 8Werden die Ergebnisse der Ausbildungsabschnitte 12/2 und 13/1 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie der Seminarbeit nicht beibehalten oder wird das Wissenschaftspropädeutische Seminar nicht fortgeführt, gelten jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs.

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