§ 44 GSO

Zulassung

(1) 1Am Ende der Ausbildungsabschnitte 12/2 und 13/1 teilt die Schule, soweit erforderlich, der Schülerin oder dem Schüler und ggf. den Erziehungsberechtigten schriftlich mit, welche Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung noch zu erbringen sind. 2Bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 13/1 unterrichtet die Schule die Schülerinnen und Schüler, wenn ihre Seminararbeit mit weniger als 9 Punkten (zwei Halbjahresleistungen) bewertet wird. 3Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung nicht hergeleitet werden.

(2) Die Schülerin oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts 13/2 ist zugelassen, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 abgedeckt.

2.

In Deutsch, Mathematik und im Leistungsfach sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden.

3.

In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit.

4.

Jede einzubringende Halbjahresleistung wurde mit mindestens 1 Punkt bewertet.

5.

Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 13/2 mindestens die gemäß Anlage 5 vorgeschriebenen 124 oder 126 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und das Wissenschaftspropädeutische Seminar als belegt nachgewiesen, für das Kolleg ist Anlage 6 Buchst. B maßgeblich.

6.

Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach § 24 Abs. 2 sind mit 0 Punkten bewertet.

7.

Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wenigstens im nach § 19 Abs. 4 geforderten Mindestumfang besucht wurde.

(3) Am Abendgymnasium ist die Schülerin oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts III/2 zugelassen, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 abgedeckt.

2.

In Deutsch, Mathematik und im Leistungsfach sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden (ohne den Faktor 1,8181).

3.

In der Punktsumme aus den 22 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 110 Punkte erreicht worden, davon in 18 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte (ohne den Faktor 1,8181).

4.

Jede einzubringende Halbjahresleistung wurde mit mindestens 1 Punkt bewertet.

5.

Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts III/2 mindestens die gemäß Anlage 6 vorgeschriebenen 80 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer als belegt nachgewiesen.

(4) 1Die Schülerin oder der Schüler darf nicht an der Abiturprüfung teilnehmen, wenn sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt oder im Ausbildungsabschnitt 13/2 schriftlich den Rücktritt von der Prüfung erklärt. 2In diesen Fällen gilt die Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(5) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt sind, teilt dies die Schule der Schülerin oder dem Schüler schriftlich unter Angabe des Grundes mit.

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