§ 40 GSO
Zwischenzeugnis und Information über das Notenbild
(1) 1In den Jahrgangsstufen 5 bis 11 wird zum Schulhalbjahr ein Zwischenzeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgestellt. 2Darin sind die Mitarbeit und das Verhalten zu beurteilen; dies gilt nicht am Abendgymnasium und am Kolleg. 3§ 39 gilt entsprechend.
(2) 1Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 einheitlich durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres.
(3) 1Erscheint die Erlaubnis zum Vorrücken gefährdet, so weist die Schule in den Fällen der Abs. 1 und 2 darauf hin. 2Besteht zusätzlich die Gefahr, dass die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14) nicht mehr wiederholt werden darf, wird auch darauf hingewiesen.
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