§ 39 GSO

Jahreszeugnis

(1) 1Über die in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern im Schuljahr erzielten Leistungen erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 11 ein Jahreszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 2Die Teilnahme am Wahlunterricht, die Teilnahme am Modul zur beruflichen Orientierung in Jahrgangsstufe 9 und an der Wissenschaftswoche in Jahrgangsstufe 11, der Einführungsklasse oder in Jahrgangsstufe I des Kollegs werden durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt. 3Das Jahreszeugnis wird am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt.

(2) 1In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind Bemerkungen im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers in das Zeugnis aufzunehmen; dies gilt nicht am Abendgymnasium und am Kolleg. 2Die Mitarbeit ist unabhängig von den Leistungen zu beurteilen. 3Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt. 4In den Jahrgangsstufen 9 und 10 darf das Jahreszeugnis keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 5Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein.

(3) Im Zeugnis oder auf einem Beiblatt nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster sind auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.

(4) 1Das Zeugnis wird von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter entworfen und von der Klassenkonferenz festgesetzt. 2In den Fällen des Nichtvorrückens, des Vorrückens auf Probe oder des Notenausgleichs spricht die Klassenkonferenz eine Empfehlung aus; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 3Gleiches gilt, wenn die oder der Vorsitzende der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es aus besonderen Gründen für erforderlich hält. 4In besonderen Fällen sind die für die Notenfestsetzung maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern kann in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch eine Bemerkung über die mündliche und schriftliche Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden.

(6) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Unterrichtsfach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 30 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen.

(7) 1War eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 11 von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport befreit, so erhält sie oder er anstelle einer Note im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung. 2In musischen und praktischen Fächern gilt dies entsprechend.

(8) In ein Zeugnis, das den Anforderungen des § 20 der Mittelschulordnung entspricht, tragen das Gymnasium, das Abendgymnasium oder das Kolleg auf Antrag folgenden Vermerk ein: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“

(9) Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums und der Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums oder des Kollegs erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die diese Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, den zusätzlichen Vermerk: „Dieses Zeugnis schließt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses ein.“

(10) Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die diese Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, den zusätzlichen Vermerk: „Der Schüler bzw. die Schülerin ist damit zum Eintritt in die Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums berechtigt.“

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