§ 1 GStVO-ArbG

(1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen besteht eine Geschäftsstelle, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.

(2) Die Geschäftsstelle hat die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Geschäfte zu besorgen.

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