§ 2 GStVO-ArbG

(1) Die Geschäftsstelle wird mit Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie mit Angestellten besetzt.

(2) Der Geschäftsstelle werden auch die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und die Dienstanfänger im Rahmen der Ausbildung für ihre Laufbahn zugewiesen.

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