§ 4 GStVO-ArbG
(1) Die Geschäftsstelle kann in Kammergeschäftsstellen gegliedert werden.
(2) 1Die Kammergeschäftsstellen können in Gruppen zusammengefaßt werden. 2Diese unterstehen jeweils der Fachaufsicht eines Beamten des gehobenen Dienstes als Gruppenleiter, der vom Gerichtsvorstand mit Zustimmung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bestellt wird.
(3) § 3 Satz 3 gilt für den Gruppenleiter entsprechend.
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