§ 5 GStVO-ArbG
(1) Die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie die übrigen Aufgaben der Geschäftsstelle, die nicht durch Gesetz den Rechtspflegern übertragen sind, obliegen den Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes.
(2) Soweit nicht nach dieser Verordnung oder auf Grund anderer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Geschäfte den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten sind, werden sie von den Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.