§ 6 GStVO-ArbG
Den Beamten des gehobenen Dienstes sind als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle folgende Aufgaben vorbehalten:
- 1.
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die Festsetzung und Anweisung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts,
- 2.
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die Prüfung der Gesuche nach der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen.
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