§ 6 GStVO-ArbG

Den Beamten des gehobenen Dienstes sind als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle folgende Aufgaben vorbehalten:

1.

die Festsetzung und Anweisung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts,

2.

die Prüfung der Gesuche nach der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen.

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