§ 7 GStVO-ArbG

(1) Soweit geeignete Beamte des mittleren Dienstes oder Angestellte nicht zur Verfügung stehen, werden die ihnen übertragenen Geschäfte von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvorstand.

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