§ 8 GStVO-ArbG
(1) 1Der Gerichtsvorstand kann unbeschadet des § 6 mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausnahmsweise auch Angestellte betrauen, wenn diese Bediensteten einen Wissens- und Leistungsstand auf dem zu übertragenden Sachgebiet aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes2) vermittelten Stand gleichwertig ist. 2Die Gleichwertigkeit stellt der Gerichtsvorstand fest.
(2) 1Die Übertragung ist nur für ein begrenztes Sachgebiet und nur dann zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht. 2Hierbei ist darauf zu achten, daß die haushalts- und tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) 1Die Anordnung nach Absatz 1 ist schriftlich vorzunehmen. 2Sie kann zeitlich beschränkt werden, ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung des Bediensteten bei dem Gericht, dessen Vorstand die Anordnung getroffen hat.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für die im Vorbereitungsdienst für den gehobenen und mittleren Dienst tätigen Beamten entsprechend.
(5) § 10 gilt entsprechend.
Fußnote(n):
- 2)
- BGBl. FN 300-2
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