§ 9 GStVO-ArbG
(1) 1Aufgaben der Geschäftsstelle, die nicht zu den Aufgaben des Urkundsbeamten gehören, können, soweit sie nicht den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten sind, Angestellten übertragen werden, wenn diese zur Erledigung der in Betracht kommenden Aufgaben geeignet sind. 2Die Anordnung trifft der Gerichtsvorstand. 3Im übrigen gelten § 8 Abs. 2 und 3 und § 10 entsprechend.
(2) Absatz 1 findet für die im Vorbereitungsdienst für den gehobenen und mittleren Dienst tätigen Beamten entsprechende Anwendung.
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