§ 3 GÜVO

Sachliche Voraussetzungen

(1) 1Die Antragsteller müssen das Bauvorhaben vor seiner Errichtung vermessungstechnisch betreut haben. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Antragsteller zur Errichtung des Gebäudes die Arbeiten nach Art. 68 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung durchgeführt haben oder durchführen.

(2) 1Vermessung und Koordinierung des Gebäudegrundrisses müssen in Bezug zu den rechtmäßigen Grenzen der von der Gebäudevermessung betroffenen Grundstücke möglich sein. 2Hierzu müssen die Grenzzeichen der maßgeblichen Grundstücksgrenzen entweder vorhanden oder durch amtliche Bezugspunkte nach dem Prinzip der Nachbarschaft örtlich mit der im Liegenschaftskataster vorgeschriebenen Genauigkeit repräsentiert sein. 3Die Herstellung des Bezugs des Gebäudes zur rechtmäßigen Grundstücksgrenze ist Aufgabe der das Liegenschaftskataster führenden Behörde (Art. 12 Abs. 4 VermKatG).

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