§ 4 GÜVO

Antragstellung und Antragsbehandlung

(1) 1Die Antragsteller beantragen bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde1) die Durchführung der Gebäudevermessung zum Zweck der Übernahme in das Liegenschaftskataster nach den §§ 5 bis 122Die Antragsteller haben zu versichern, dass der Gebäudeeigentümer schriftlich bestätigt hat, dass er die gebührenrechtlichen Folgen nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden kennt und die Antragsteller mit der Gebäudevermessung beauftragt. 3Auf Aufforderung der unteren Vermessungsbehörde im Einzelfall haben die Antragsteller die Bestätigung im Original vorzulegen.

(2) 1Der Antrag ist spätestens nach Ablauf einer Woche

1.

nach Erstellung der Oberkante Kellerdecke bei Gebäuden mit Keller,

2.

nach Erstellung der Bodenplatte bei Gebäuden ohne Keller

bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde zu stellen. 2Bei Gebäuden, die weder eine Kellerdecke noch eine Bodenplatte aufweisen, ist der Antrag auf Übernahme der Gebäudevermessung spätestens nach Ablauf einer Woche nach Fertigstellung des Gebäudes bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde zu stellen. 3Die untere Vermessungsbehörde kann diese Fristen auf Antrag der Antragsteller um längstens vier Wochen verlängern.

(3) 1 Die untere Vermessungsbehörde kann den Antrag nach Abs. 1 ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 nicht vorliegen. 2Sie hat den Antrag abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 oder nach Abs. 1 nicht vorliegen oder der Antrag nicht fristgerecht nach Abs. 2 eingereicht wurde. 3Die Zustimmung der unteren Vermessungsbehörde zum Antrag gilt als erteilt, wenn die untere Vermessungsbehörde ihn nicht binnen drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen ablehnt.

(4) Stellt die untere Vermessungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 nicht vorliegen, können die Antragsteller innerhalb einer Frist von vier Wochen die untere Vermessungsbehörde beauftragen, diese zu schaffen.

(5) 1Die Zustimmung zum Antrag auf Übernahme der Gebäudevermessung ist auf zwei Jahre befristet. 2In begründeten Fällen kann die untere Vermessungsbehörde die Frist auf Antrag in Textform angemessen verlängern.

Fußnote(n):

1)
Die örtliche Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden richtet sich nach der Verordnung über die Bezeichnung, den Sitz und die Bezirke der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Bayern.

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