§ 5 GÜVO

Grundsätzliche Übernahmevoraussetzungen

Die Ergebnisse der Gebäudevermessung der Antragsteller sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, wenn

1.

die untere Vermessungsbehörde dem Antrag nach § 4 zugestimmt hat,

2.

die Frist nach § 4 Abs. 5 nicht abgelaufen ist und

3.

die weiteren Voraussetzungen nach §§ 6 bis 11 gegeben sind.

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