Die Ergebnisse der Gebäudevermessung der Antragsteller sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, wenn
die untere Vermessungsbehörde dem Antrag nach § 4 zugestimmt hat,
die Frist nach § 4 Abs. 5 nicht abgelaufen ist und
die weiteren Voraussetzungen nach §§ 6 bis 11 gegeben sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.