Art. 24 GVVG
Datenschutz, Geheimhaltungspflichten
(1) 1Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person bei einer Beratung von Tierhaltern anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen wurden, nicht verarbeiten. 2Ebenso dürfen die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verarbeiten. 3Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen ist, übermitteln. 4Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt. 5Die Wahrung der Geheimhaltungspflichten und Verwertungsverbote ist von den Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen durch angemessene Maßnahmen auch organisatorisch sicherzustellen.
(2) 1Abs. 1 gilt nicht, soweit
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die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist,
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die betroffene Person in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat.
2Abweichend von Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten von den Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen an öffentliche Stellen offenbart oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen ist, übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist; die betroffene Person soll hierauf hingewiesen werden. 3Unter den Voraussetzungen des § 203 Abs. 3 StGB ist eine Offenbarung an die dort genannten Personen zulässig, soweit andere einschlägige Vorschriften beachtet werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleistet ist.
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