Art. 25 GVVG

Gemeinsames Verfahren

(1) Das Landesamt betreibt für die in Abs. 3 genannten Zwecke ein automatisiertes gemeinsames Verfahren.

(2) 1Das Landesamt und die mit dem Vollzug der in Abs. 3 genannten Zwecke betrauten oder beliehenen Stellen können die hierfür erforderlichen Daten verarbeiten. 2Das Staatsministerium kann die in Satz 1 genannten Daten zu den in Abs. 3 Nr. 5 genannten Zwecken auslesen und verwenden.

(3) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt zu folgenden Zwecken:

1.

Vollzug der Art. 12 bis 14,

2.

Aufsicht durch die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 4 genannten öffentlichen Stellen,

3.

Steuerung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Art. 3, 4 und 5 genannten sowie gemäß Art. 7 beliehenen öffentlichen Stellen,

4.

Personalbewirtschaftung, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten,

5.

Planung, Steuerung und Aufsicht durch das Staatsministerium, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten.

(4) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.

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