Art. 27 GVVG

Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.